Bereits seit dem 01. Juli 2021 ist der neue Glücksspielstaatsvertrag (kurz: GlüStV 2021) in Kraft getreten. Dort ist unter anderem in § 6c Satz 2 festgehalten worden, dass es ein anbieterübergreifendes Einsatzlimit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat gibt. Dies heißt, sollte man in einer Woche 1.000 Euro umgesetzt haben, wird man für den Rest des Monats für alle weiteren Spiele gesperrt.
Allerdings tut sich nun die Frage auf, wie es sich Offline verhält. Also in Spielhallen. Tatsächlich ist es aktuell möglich, beim Online Glücksspiel dieses Limit in Höhe von 1.000 Euro komplett auszureizen und anschließend kann man in eine Spielhalle gehen und dort einfach weiterspielen. Erwähnt sei hier, dass es einem sehr großen Teil der Bevölkerung möglich ist, eine örtliche Spielhalle aufzusuchen.
Online vs. Offline
Bis zum 01. Juli 2021 war Online Glücksspiel zum großen Teil verboten. Eine Ausnahme war lediglich das Bundesland Schleswig-Holstein. Hier haben sich auch diverse Anbieter eine Lizenz ausstellen lassen, damit diese ihr Online Glücksspiel somit legal anbieten durften. Aktuell ist das Online Glücksspiel erlaubt. Allerdings gibt es hier den GlüStV 2021, der das Ganze regeln soll. Hier ist auch das Einzahlungslimit verankert, welches immer wieder für Diskussionen sorgt. Manche finden dieses Limit mit 1.000 Euro bei den Spielautomaten zu niedrig und andere zu hoch.
Wissenswert ist, dass viele Online Glücksspiel Anbieter mit einem Limit arbeiten, jedoch nicht alle örtlichen Spielhallen. Eine Limitierung für einen bestimmten Anbieter, egal ob Online oder Offline funktioniert hingehen oftmals bereits.
Die Rede ist nun von einer Spielerkarte, um so die Limitierung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat auch sicher einhalten zu können.
Kann das Einzahlungslimit Online umgangen werden?
Vorab sollte hier klar und deutlich gesagt werden, dass hier keine Tricks genannt werden, damit das Einzahlungslimit umgangen werden kann. Vielmehr wird darüber berichtet, dass der Gesetzgeber selbst sich mit dem Einzahlungslimit eine Tür offen gehalten hat.
Hier muss zunächst der § 6c Abs. 1 Satz 3 beleuchtet werden. Hier heißt es, dass im Einzelfall und mit anbieterübergreifenden Wirkung ein abweichender Betrag festgesetzt werden kann.
Dies heißt, dass die Vergabe von individuellen Limits möglich ist. Alleine der Anbieter darf darüber entscheiden, ob und wie er diese vergibt. Allerdings und das sollte hier deutlich gemacht werden, muss dies bei der Glücksspielaufsicht in Halle auch recht gefertigt werden können. Hier reicht aber ein Kontoauszug oder aber eine Gehaltsabrechnung aus, um das individuelle Limit einschätzen zu können.Ein ABER gibt es jedoch. Dieses individuelle Limit darf nicht bei Wett- oder Spielsucht erhöht werden. Darüber hinaus muss natürlich auch immer der Jugendschutz im Auge behalten werden und die Tatsache, dass das Glücksspiel auf legale Weise durchgeführt wird.
Bisher gibt es noch kein Praxisbeispiel, wie ein Anbieter auf solch eine Anfrage von der Glücksspielaufsicht in Halle reagiert.